Häufige Fragen
- Welche Renten sieht die MER-Pensionskasse vor?
- Wann entsteht ein Rentenanspruch?
- Wie setzt sich der Rentenanspruch zusammen?
- Welche Voraussetzungen sind für Bezug der einzelnen Rentenbausteine erforderlich?
- Wann werden garantierte Zuschläge gewährt?
- Werden bei Abruf einer Teilrente (Tarif 1, RB 60) weiterhin Beiträge auf den RB 63 entrichtet?
- Wie beantrage ich meine Rente?
- Wird Sterbegeld gezahlt?
- Wann endet der Rentenanspruch eines Mitglieds?
- Welche Nachweise erhalte ich als Rentenbezieher zur Vorlage beim Finanzamt?
- Wozu dient der Verrentungssatz?
- Was passiert nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen?
- Kann ich nach dem Ausscheiden weitere Einzahlungen vornehmen?
Welche Renten sieht die MER-Pensionskasse vor?
Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen werden folgende Renten gewährt
- Altersrente
- Rente wegen Invalidität
- Witwen-/Witwer-Rente
- Waisenrente
Wann entsteht ein Rentenanspruch?
Nach Erfüllung der Wartezeit von 3 Jahren und Eintritt des Versorgungsfalls.
Wie setzt sich der Rentenanspruch zusammen?
Für Kasseneintritt bis 1.7.1995:
Der Rentenanspruch besteht ggf. aus 2 Rentenbausteinen (RB), dem RB 60 und dem RB 63.
Für Frauen
RB 60 Rentenanspruch aus Beiträgen bis zum 31.12.2005
RB 63 Rentenanspruch aus Beiträgen ab 1.1.2006
Für Männer
RB 60 Rentenanspruch aus Beiträgen zwischen dem 17.5.1990 und dem 31.12.2005
RB 63 Rentenanspruch aus Beiträgen vor dem 17.5.1990 und nach dem 31.12.2005
Für Kasseneintritt nach dem 1.7.1995:
Es gibt grundsätzlich nur den Rentenbaustein RB 63.
Für Frauen und Männer
RB 63 Rentenanspruch aus Beiträgen für den gesamten Beitragszeitraum
Welche Voraussetzungen sind für Bezug der einzelnen Rentenbausteine erforderlich?
RB 60 – ungekürzte Altersrente
- Der Anspruch auf Zahlung des RB 60 entsteht erstmals mit Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird.
- Eine versicherungsmathematische Kürzung erfolgt nicht.
- Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht erforderlich.
- Der Bezug der gesetzlichen Rente ist nicht erforderlich.
RB 63 – ungekürzte Altersrente
- Der Anspruch auf Zahlung des RB 63 entsteht mit Ablauf des Monats, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird.
- Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist Voraussetzung.
- Eine versicherungsmathematische Kürzung wird nicht vorgenommen.
- Der Bezug der gesetzlichen Rente ist erforderlich.
RB 63 – vorgezogene, gekürzte Altersrente
- Bei Bezug vor Vollendung des 63. Lebensjahres wird der Anspruch um 0,44 % pro Monat vor Vollendung des 63. Lebensjahres gekürzt.
- Die Kürzung bleibt lebenslang erhalten.
- Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist Voraussetzung.
- Der Bezug der gesetzlichen Rente ist erforderlich.
Wann werden garantierte Zuschläge gewährt?
Zuschläge werden in Tarif 1 auf den RB 63 ab Vollendung des 63. Lebensjahres gewährt. Der Zuschlag für jeden Monat der Nichtinanspruchnahme nach dem 63. Lebensjahr beträgt 0,44%. Für Rentenbausteine in Tarif 1 ab 2014 beträgt der Zuschlag 0,40% monatlich. In den übrigen Tarifen werden die Zuschläge abhängig vom Alter bei Inanspruchnahme berechnet.
Werden bei Abruf einer Teilrente (Tarif 1, RB 60) weiterhin Beiträge auf den RB 63 entrichtet?
Ja. Bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis sind längstens bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres Beiträge zu entrichten.
Wie beantrage ich meine Rente?
Ihren Antrag auf Altersrente können Sie völlig unkompliziert rund sechs bis acht Wochen vor dem gewünschten Rentenbeginn telefonisch oder per E-Mail beantragen. Die Mitgliederbetreuung der Hamburger Pensionsverwaltung steht Ihnen montags bis freitags zur Verfügung unter 040 28 01 45-312. Oder schicken Sie eine E-Mail direkt über das Kontaktformular.
Bitte halten Sie die persönliche Bestandsnummer der Hamburger Pensionsverwaltung (HAPEV) bei telefonischen Anfragen bereit, bzw. nennen Sie diese Nummer bei Ihren schriftlichen Anfragen. Ihre Bestandsnummer finden Sie auf dem Brief, den Sie Mitte Juli 2017 von der Hamburger Pensionsverwaltung erhalten haben (sofern Ihre Zusage seit dem besteht) bzw. in neueren Dokumenten.
Wann endet der Rentenanspruch eines Mitglieds?
Der Anspruch erlischt mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied verstirbt.
Welche Nachweise erhalte ich als Rentenbezieher zur Vorlage beim Finanzamt?
Sie erhalten jährlich eine sog. Leistungsmitteilung, in der die Rentenbeträge des vergangenen Kalenderjahres nach steuerlichen Merkmalen aufgeführt sind. Die Beträge können Sie in das entsprechende Formular der Steuererklärung übernehmen. Die bescheinigten Leistungen werden gemäß § 22 a EStG auch der zentralen Stelle zur Übermittlung an die Landesfinanzbehörden mitgeteilt.
Wozu dient der Verrentungssatz?
Der Verrentungssatz dient der Umrechnung der eingezahlten Beiträge in den garantierten Rentenanspruch. Der Verrentungssatz berücksichtigt die Bedingungen der biometrischen Faktoren (Lebenserwartung, Invalidität) sowie in den Tarifen 1, 2 und V die langfristig am Kapitalmarkt erzielbare Rendite.
Was passiert nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen?
Im Falle Ihres Ausscheidens aus dem Unternehmen meldet Ihr Arbeitgeber der MER-Pensionskasse die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses. Ihre Mitgliedschaft in der MER-Pensionskasse bleibt bestehen. Ihr gesamte unverfallbare Leistungsanwartschaft wird automatisch beitragsfrei bis zum Leistungsfall fortgeführt und nimmt weiterhin an der Überschussbeteiligung teil.
Die Unverfallbarkeit Ihres Anspruchs bestimmt sich wie folgt:
a) Eigene Beiträge aus Entgeltumwandlung
Die eigenen Beiträge aus der Entgeltumwandlung führen sofort zu einem unverfallbaren Anspruch. Dieser Rentenanspruch wird bis zum Versorgungsfall beitragsfrei fortgeführt.
b) Arbeitgeberbeiträge
1. Die Zusage besteht weniger als 3 Jahre:
Der Anspruch aus Arbeitgeberbeiträgen ist verfallbar. Die Arbeitgeberbeiträge verbleiben daher in der Kasse.
2. Die Zusage besteht seit mehr als 3 Jahren:
Der Anspruch aus Arbeitgeberbeiträgen ist gesetzlich unverfallbar und wird bis zum Versorgungsfall beitragsfrei geführt.
Eine vorzeitige Abfindung des Rentenanspruchs ist nur dann möglich, wenn die gesamte unverfallbare Leistungsanwartschaft nicht über 1% der Bezugsgröße aus der gesetzlichen Rentenversicherung liegt (§ 3 BetrAVG: 1% von 3.745 Euro = 37,45 Euro in 2025).
Im folgenden Dokument finden Sie alle Informationen zum Thema Arbeitgeberwechsel bzw. Beendigung der Beschäftigung. Wir haben die unterschiedlichen Optionen im Falle Ihres Ausscheidens aus dem Unternehmen für Sie zusammengefasst.
Kann ich nach dem Ausscheiden weitere Einzahlungen vornehmen?
Sie können innerhalb der ersten drei Monate nach dem Ausscheiden einen Antrag auf Fortführung der Beitragszahlung stellen. Eine spätere Aufnahme der Beitragszahlung ist nicht möglich.
Die Höhe des monatlichen Beitrags ist dabei begrenzt auf den zuletzt durch Entgeltumwandlung geleisteten Beitrag. Die Fortführung der Beitragszahlung ist nur monatlich aus versteuerten Beiträgen möglich. Für die Ermittlung Ihres zu erwartenden Rentenanspruchs wenden Sie sich an die Mitgliederbetreuung unter 040 28 01 45-312. Oder schicken Sie eine E-Mail direkt über das Kontaktformular.
(Stand: 01.01.2025)