Im Versorgungsfall
Im Versorgungsfall sind die Versicherten und deren Hinterbliebene abgesichert. Die Versorgungsleistungen im Einzelnen:
Altersrente
Mit Ablauf des ersten Monats, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, entsteht bei Ausscheiden aus dem Unternehmen und bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen ein Anspruch auf eine lebenslange Altersrente.
Wer nach der Vollendung des 63. Lebensjahres die Altersrente noch nicht in Anspruch nimmt, erhält bis zum Rentenbezug für jeden weiteren Monat einen Zuschlag.
Rentenbausteine bis 31.12.2013 erhalten einen Zuschlag von 0,44% pro Monat.
Rentenbausteine ab 2014 erhalten einen Zuschlag von monatlich 0,40%.
Wer vor Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente beziehen möchte, muss für jeden Monat vor dem 63. Lebensjahr, eine Kürzung in Höhe von 0,44% in Kauf nehmen.
Für Eintritte bis zum 30. Juni 1995 wird ein Teil der Rente bereits ab dem 60. Lebensjahr und ohne Abzüge gewährt (RB 60).
Invalidenrente
Unter der Voraussetzung, dass der Versicherte mindestens drei Jahre Mitglied der MER-Pensionskasse gewesen ist (Wartezeit), wird im Fall einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung eine Invalidenleistung gewährt. Die Invalidität ist anhand eines Rentenbescheids der Sozialversicherungsträger nachzuweisen. Wird er wieder berufstätig, ruht die Invalidenrente.
Die bis zum Zeitpunkt der Invalidität erworbenen Rechte und Ansprüche bleiben erhalten.
Hinterbliebenenrente
Beim Tod eines Versicherten haben die bezugsberechtigten Hinterbliebenen (Ehepartner / eingetragene Lebenspartner / Waisen) Anspruch auf eine Rentenzahlung. Die Höhe dieser Leistung beträgt 60% (Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner) bzw. 15% (Waisen) der Altersrente des Verstorbenen oder – wenn der Sterbefall vor Erreichen der Altersgrenze eintritt – des bis dahin vom Versicherten erworbenen Rentenanspruchs.
Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente setzt voraus, dass die Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Ablebens mindestens sechs Monate bestanden hatte.
Wichtig: Aus den hier und nachfolgend beschriebenen Leistungsinhalten kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Rechtsverbindlich sind ausschließlich die Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (inklusive der jeweiligen Tarifbestimmungen mit dazugehörigen Bausteintabellen) der MER-Pensionskasse.
(Stand: 02.01.2024)