Im Versorgungsfall
Bei Erreichen der Altersgrenzen oder bei Invalidität können folgende Leistungen bezogen werden:
Altersrente
Es wird eine Altersrente mit Ablauf des ersten Monats nach der Vollendung des 67. Lebensjahres gezahlt. Sie berechnet sich aus der Summe der bis zum Eintritt des Versorgungsfalls angesammelten Rentenbausteine.
Geht ein Versicherter vor Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand, verlängert sich die Gesamtdauer des Rentenbezugs. Aus diesem Grund wird ein Abschlag auf die Rente vorgenommen. Die vorgezogene Altersrente errechnet sich versicherungsmathematisch aus dem für den Versicherten vorhandenen Vermögen zum Zeitpunkt des Renteneintritts.
Wer nach der Vollendung des 67. Lebensjahres die Altersrente noch nicht in Anspruch nimmt, erhält bis zum Rentenbezug für jeden weiteren Monat einen Zuschlag auf die Altersrente.
Invalidenleistungen
Im Fall einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung kann den Versicherten eine Invalidenrente gewährt werden.
Die Höhe errechnet sich versicherungsmathematisch aus dem individuellen angesammelten Vermögen zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität. Die Invalidität ist anhand eines Rentenbescheids des Sozialversicherungsträgers nachzuweisen.
Hinterbliebenenrente
Verstirbt ein Versicherter während seines Berufslebens, also vor dem Erhalt der ersten Rentenleistung, erhält der bezugsberechtigte Ehepartner / eingetragene Lebenspartner eine Hinterbliebenenrente.
Verstirbt ein Versicherter während er bereits Rentenzahlungen erhält, bekommt der bezugsberechtigte Ehepartner / eingetragene Lebenspartner eine monatliche Rente in Höhe eines anteiligen Werts der Rentenleistung zum Todeszeitpunkt. Der anteilige Wert beträgt 60% der Rentenzahlungen.