Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Tarif 2/2015
Die Versorgungsleistungen, die aus der Entgeltumwandlung stammen, werden beitragsfrei gestellt. Das heißt, vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum Versorgungsfall werden keine weiteren Beiträge eingezahlt.
Die Versorgungsleistungen werden erst mit Eintritt eines Versorgungsfalls erbracht.
Beiträge aus der Entgeltumwandlung sind sofort gesetzlich unverfallbar. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen werden Kleinstbeträge abgefunden. Grundsätzlich ist es auch möglich, Leistungsanwartschaften aus den Entgeltumwandlungsbeiträgen auf den neuen Arbeitgeber oder dessen Versorgungswerk zu übertragen.
In Höhe des zuletzt geleisteten Beitrags, kann der über Entgeltumwandlung finanzierte Teil der MER-Versorgung auch aus privaten Beiträgen weitergeführt werden. In diesem Fall muss eine freiwillige beitragspflichtige Weiterversicherung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Ausscheiden bei der MER-Pensionskasse beantragt werden.
Im folgenden Dokument finden Sie alle Informationen zum Thema Arbeitgeberwechsel bzw. Beendigung der Beschäftigung. Wir haben die unterschiedlichen Optionen im Falle Ihres Ausscheidens aus dem Unternehmen für Sie zusammengefasst.