Tarif 3
Für Arbeitnehmer von Mitgliedsunternehmen der Gruppe 1 ohne Zusage in Tarif 1 ist regelmäßig die Teilnahme am Tarif 3 obligatorisch.
Die Begünstigten entrichten einen Beitrag in Höhe von bis zu maximal 2 % ihres Brutto-Arbeitseinkommens als Arbeitnehmerbeitrag in die MER-Pensionskasse. Der Arbeitgeberbeitrag muss mindestens doppelt so hoch sein wie der jeweils entrichtete Arbeitnehmerbeitrag. Seine Obergrenze beträgt 6 % des jeweiligen Brutto-Arbeitseinkommens.
Das monatliche Brutto-Arbeitseinkommen ist definiert als der Verdienst abzüglich Prämien, Überstunden- und Mehrarbeitsvergütung, Gratifikationen, vermögenswirksamer Leistungen und sonstiger einmaliger oder in der Höhe schwankender Zulagen.
Wichtig: Aus den hier und nachfolgend beschriebenen Leistungsinhalten kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Rechtsverbindlich sind ausschließlich die Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (inklusive der jeweiligen Tarifbestimmungen mit dazugehörigen Bausteintabellen) der MER-Pensionskasse.
(Stand: 01.01.2025)