Höhe der Versorgungsleistungen
Die Leistungshöhe in Tarif 3 setzt sich im Versorgungsfall aus vier Bestandteilen zusammen:
- Garantierte Leistungshöhe aus Beitragszahlungen,
- ggf. die vor Leistungsbeginn zugeteilten Überschüsse als Verzinsung,
- die abhängig von Leistungsart und Leistungsbeginn erfolgte Kürzung oder Erhöhung der im Versorgungsfall garantierten Leistungshöhe und
- ggf. ein nicht-garantierter Zuschlag.
In Tarif 3 werden die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu einer Summe zusammengefasst. Die garantierte jährliche Rentenleistung beträgt bei Altersrente ab Alter 63 oder Invalidität 2,2% (Verrentungssatz) der Summe der eingezahlten Beiträge. Für Hinterbliebenenleistungen beträgt die garantierte Leistungshöhe regelmäßig 60% (Ehepartner/eingetragener Lebenspartner) bzw. 15% (Waisen) dieses Werts. In der garantierten Rentenleistung ist in Tarif 3 keine Verzinsung enthalten.
Zusätzlich wird die garantierte Rentenleistung durch Verzinsung in Form von Überschüssen bis zum Rentenbeginn erhöht. Die zugeteilten Überschüsse sind abhängig von der Ertragslage der MER-Pensionskasse und können vollständig entfallen. Bereits zugeteilte Überschüsse sind hingegen garantiert.
Wird die Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht direkt in Anspruch genommen, erfolgt für jeden Monat vor Inanspruchnahme der Altersrente, ohne Rentenbezug nach dem 63. Lebensjahr eine zusätzliche, garantierte Erhöhung zum späteren Rentenbeginn. Bei Bezug vor Vollendung des 63. Lebensjahres (vorgezogene Altersrente) erfolgt für jeden Monat des Rentenbezugs vor dem 63. Lebensjahr eine dauerhafte Kürzung der Rente. Beispielsweise beträgt bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente ab Vollendung des 62. Lebensjahr die Kürzung rund 3% der Rente. Wird die Altersrente dagegen erst ab Vollendung des 67. Lebensjahr bezogen, beträgt die garantierte Erhöhung rund 14% der Rente. Für Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen erfolgen keine derartigen Kürzungen oder Erhöhungen.
Ab Rentenbeginn wird abhängig von der Verzinsung der Kapitalanlage ein zusätzlicher, nicht-garantierter Zuschlag gewährt. Dieser Zuschlag wird jährlich neu festgesetzt und kann vollständig entfallen.
Zusätzlich wird ab dem Versorgungsfall der garantierte Teil der laufenden Renten jährlich um mindestens 1% erhöht. Abhängig von der Verzinsung der Kapitalanlage können darüber hinaus weitere Rentenerhöhungen erfolgen.
Die Versorgungsleistungen im Einzelnen finden Sie hier.
Wichtig: Aus den hier und nachfolgend beschriebenen Leistungsinhalten kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Rechtsverbindlich sind ausschließlich die Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (inklusive der jeweiligen Tarifbestimmungen mit dazugehörigen Bausteintabellen) der MER-Pensionskasse.
(Stand: 02.01.2023)